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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 12 — Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a)

§ 487 Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

1.die Bezeichnung des Gegners;

2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.


Referenzierte Normen:
485
§ 486
487
§§ 488 und 489