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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 7 — Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)

§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung

(1)Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2)Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.

(3)Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.


Referenzierte Normen:
142144372a378
§ 389
390
§ 391