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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 3 — Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)

§ 340 Einspruchsschrift

(1)Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2)Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

(3)Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.


Referenzierte Normen:
700296
§ 339
340
§ 340a