§ 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
(1)Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2)Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.