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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)

§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit

(1)Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2)Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3)Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.


Referenzierte Normen:
506696
§ 280
281
§ 282