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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.

§ 694
695
§ 696