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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 5 — Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096)
  4. Titel 2 — Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl (§§ 1090 - 1091)

§ 1090 Verfahren nach Einspruch

(1)Hierdurch endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

(2)§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.

(3)Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.


Referenzierte Normen:
688696698
§ 1089
1090
§ 1091