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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 8 — Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191 (§§ 1118 - 1120)

§ 1120 Mehrsprachige Formulare

Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.

§ 1119
1120