paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)

§ 298 Aktenausdruck

(1)Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2)Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(3)Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1.welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,

2.wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3.welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(4)Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.


Referenzierte Normen:
317416a69675314
§ 297
298
§ 298a