§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
(1)§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
1.die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
(2)Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3)Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.