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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Erstes Hauptstück — Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)
  4. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8)

§ 3 Verantwortlichkeit

Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

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