§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
(1)Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
(2)Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
(3)Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.