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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Erster Teil — Anwendungsbereich (§§ 1 - 2)

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1)Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2)Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 1
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§ 3