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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Erster Unterabschnitt — Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a)

§ 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.

§ 46
46a
§ 47