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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Erster Unterabschnitt — Das Vorverfahren (§§ 43 - 46a)

§ 43 Umfang der Ermittlungen

(1)§ 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.

(2)Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.

§ 42
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§ 44