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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54)

§ 54 Urteilsgründe

(1)Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.

(2)Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

§ 53
54
§ 55