§ 21 Aussetzung des Verfahrens(1)§ 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.(2)Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.Referenzierte Normen:113381