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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren (§§ 378 - 387)

§ 381 Aussetzung des Verfahrens

Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.


Referenzierte Normen:
21
§ 380
381
§ 382