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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren (§§ 378 - 387)

§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1)Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.

(2)Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3)In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

(4)Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Referenzierte Normen:
10387
§ 377
378
§ 379