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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 4 — Unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 402 - 409)

§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung

(1)Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.

(2)Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt.

(3)Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.

§ 408
409
§ 410