§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
(1)Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2)Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3)Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4)Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.