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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren (§§ 378 - 387)

§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge

(1)Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2)Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3)Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4)Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.


Referenzierte Normen:
384374
§ 381
382
§ 383