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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 1 — Verfahren (§§ 378 - 387)

§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht

(1)(berufsständische Organe) unterstützt.

1.den Organen des Handelsstandes,

2.den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,

3.den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,

4.den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,

(2)Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

(3)In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.

(4)Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.

(5)Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.


Referenzierte Normen:
387394
§ 379
380
§ 381