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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 3 — Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399)

§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

(1)Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2)Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3)Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4)Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.


Referenzierte Normen:
395380393
§ 393
394
§ 395