§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen(1)Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.(2)§ 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.(3)Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.Referenzierte Normen:397398393394