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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 5 — Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)
  3. Abschnitt 3 — Registersachen (§§ 378 - 401)
  4. Unterabschnitt 3 — Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399)

§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen

(1)Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2)§ 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3)Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.


Referenzierte Normen:
397398393394
§ 394
395
§ 396