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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 3 — Beschwerde (§§ 567 - 577)
  4. Titel 1 — Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)

§ 568 Originärer Einzelrichter

Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

1.die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder

2.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.


Referenzierte Normen:
6721333542355
§ 567
568
§ 569