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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 3 — Beschwerde (§§ 567 - 577)
  4. Titel 1 — Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)

§ 573 Erinnerung

(1)§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2)Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3)Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.


Referenzierte Normen:
329882e46569570572
§ 572
573
§ 574