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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 6 — Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i)

§ 882e Löschung

(1)Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2)Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3)Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;

2.das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder

3.die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4)Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.


Referenzierte Normen:
882h882g573
§ 882d
882e
§ 882f