§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(1)Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(2)Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.