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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 6 — Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i)

§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

(1)Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

(2)Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.


Referenzierte Normen:
882c882g882b882d
§ 882e
882f
§ 882g