§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
(1)§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3)Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4)Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.