§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
(1)Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
1.die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2)§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3)Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1.die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4)Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5)Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.