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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 3 — Beschwerde (§§ 567 - 577)
  4. Titel 1 — Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)

§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens

(1)§ 318 bleibt unberührt.

(2)Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3)Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4)Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.


Referenzierte Normen:
5736721333542355318
§ 571
572
§ 573