§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
(1)Die Beschwerde soll begründet werden.
(2)Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3)Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4)Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).