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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.


Referenzierte Normen:
113
§ 19
20
§ 21