§ 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
(1)Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
(2)Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3)Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.