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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)

§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(1)Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2)Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3)Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
802e802f802g802h802i802j8843525478479480483
§ 882i
883
§ 884