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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l)

§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1)Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2)§ 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3)§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


Referenzierte Normen:
836883802f
§ 802h
802i
§ 802j