§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
(1)Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2)§ 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3)§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.