§ 802f Abnahme der Vermögensauskunft
(1)Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
1.der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
2.seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
3.die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
(2)stattfindet.
1.in seinen Geschäftsräumen,
2.in der Wohnung des Schuldners,
3.an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
4.per Bild- und Tonübertragung
(3)Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4)Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
1.der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
2.der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
3.der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
(5)Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
1.die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
2.im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
3.im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
4.die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
5.die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
6.die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
7.die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
(6)Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7)Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8)§ 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.