§ 802g Erzwingungshaft(1)Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.(2)Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.Referenzierte Normen:758a8368839333516802c