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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l)

§ 802g Erzwingungshaft

(1)Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2)Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.


Referenzierte Normen:
758a8368839333516802c
§ 802f
802g
§ 802h