§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1)Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2)Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3)Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4)Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5)Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(6)Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.