paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807)

§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1)§ 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

(2)In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


Referenzierte Normen:
758802f
§ 806b
807
§ 808