§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
(1)Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2)Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.