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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 11 — Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484)

§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

(1)Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2)Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.


Referenzierte Normen:
484802c883889361
§ 482
483
§ 484