§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
(1)Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2)Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.