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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 690 Mahnantrag

(1)Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3.die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;

4.die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

5.die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2)Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
691692491491a492492a492b493494495496497498499500501502503504504a505505a505b505c505d505e506507508
§ 689
690
§ 691