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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags

(1)Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;

2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

(2)Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3)Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.


Referenzierte Normen:
688689690702703c204
§ 690
691
§ 692