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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

(1)können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

1.Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,

2.Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,

3.Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,

4.Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,

(2)Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3)Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Referenzierte Normen:
691702
§ 703b
703c
§ 703d