§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
(1)Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).
(2)Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3)Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.