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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

(1)Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2)Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3)Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.


Referenzierte Normen:
691703d298a
§ 688
689
§ 690