§ 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
(1)Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
(2)Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
(3)Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.