§ 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
(1)Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2)Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.