§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1)Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2)Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.