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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil II — Verfahren (§§ 54 - 123)
  3. 9. Abschnitt — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)

§ 99

(1)Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2)Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.


Referenzierte Normen:
189494915218950100
§ 98
99
§ 100